Neue Regelung zur Umsatzsteuer - MOSS, keA und was für Kreativlinge wichtig ist
Ab dem 1.1.2015 ist es soweit: Die Neuregelung der Berechnung der Umsatzsteuer auf elektronische Dienstleistungen tritt in Kraft. Bei dem Verkauf digitaler Leistungen und Dienste an Privatkunden im EU Ausland muss künftig die Umsatzsteuer des Landes des Käufers abgeführt werden. Das nennt sich dann das sogenannte “Verbrauchslandprinzip”.
Was sich erstmal nach schönstem (und daher unwichtigem…) Steuergefasel anhört, kann spätestens auf den zweiten Blick für die digitale Kreativ- Wirtschaft, Webdesigner, Plugin- Entwickler etc. von enormer Bedeutung sein.
Für wen ändert sich was?
Unter elektronischen Dienstleitungen wird alles verstanden, dass eben auf elektronischem Wege erbracht wird. Dies gilt zwar nur, wie bereits erwähnt, für den Verkauf an Privatkunden (B2C). Für den Freelancer der im Auftrag für Firmenkunden werkelt, sagen wir aus Österreich, wird sich daher nichts ändern. Wer jedoch digitale Produkte wie z.B.
- eBooks
- Website Templates
- Wordpress Themes & Plugins
- eLearning Angebote
- Web -Hosting
- Fernwartungsverträgen
- SaaS
- Audio/Video Download/Streaming
online bereitstellt, muss gewährleisten das er jedem (Privat-) Kunden die richtige Umsatzsteuer anzeigt, berechnet und in das entsprechende Land wieder abführt.
Außgenommen sind hier explizit Produkte die zwar auf digitale Wege bestellt wurden, aber physikalisch geliefert werden. Wer seine Software beispielsweise auf einer CD ausliefert**, jedoch nicht als Download anbietet, ist von der Regelung ausgenommen.** Theoretisch müsste sich ein Anbieter/Händler einer solchen Dienstleistung dazu in jedem Land umsatzsteuerlich erfassen lassen aus dem potentielle Kunden kommen könnten. Etwaige Umsätze müßten dann ebenfalls dorthin gemeldet werden. Das klingt nicht nur kompliziert und umständlich...das dürfte es auch sein.
Das vereinfachte Verfahren
Um es nicht ganz so schlimm für alle Beteiligten zu machen wurde ein vereinfachtes Verfahren mit dem klangvollen Namen “Mini-One-Stop-Shop”, oder kurz MOSS bzw. M1SS eingerichtet. Mehr Informationen finden sich auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern.
Hierbei meldet sich der Unternehmer nur einmal zentral in seinem Land an und übermittelt quartalsweise seine Daten sowie die eingenommenen Umsatzsteuerbeträge. Diese zentrale Anlaufstelle nennt sich in Deutschland “kleine einzige Anlaufstelle” (keA). Die Anmeldung erfolgt über Elster Online. Die keA übernimmt dann die Meldung und Verteilung der Gelder in die jeweiligen EU Länder. Kurz gesagt: Das MOSS-Verfahren ermöglicht dem Unternehmen, die B2C Online-Umsätze weiterhin in dem EU-Staat zu erklären, in dem es ansässig ist.
Mehraufwand trotz MOSS und keA
Dennoch bedeutet dies für den geneigten Internet- Unternehmer erheblichen Mehraufwand. Schon alleine die Pflicht, den Preis samt richtig ausgezeichneter Umsatzsteuer auf der eigenen Internetseite auszuweisen, dürfte ein Problem darstellen. Schließlich muss das Herkunftsland eines Besuchers zunächst anhand seiner IP identifiziert, der daraus resultierende Mehrwertsteuersatz herangezogen und der endgültige Preis dann berechnet und angezeigt werden. Das muss dann auch entsprechende von einer ggf. angebundenen Warenwirtschaft und Buchführung erfasst und verarbeitet werden und vierteljährlich an die keA gemeldet werden. Auch wird man in keinem Fall mehr drum herum kommen die VAT ID zu erfragen und zu überprüfen. Schließlich ist man zukünftig verpflichtet selber nachzuweisen ob ein Kunde Privatperson oder Unternehmen ist. Puh...
Wie sieht es mit Kleinunternehmern aus?
Kleinunternehmer müssen gemäß §19 UStG in Deutschland keine Umsatzsteuer abführen. Kleinunternehmer sind diejenigen Unternehmer deren Umsatz unter 17.500 Euro/Jahr liegt und die von der entsprechenden Kleinunternehmerregelung gebrauch machen (Ja, wer will kann auch als Kleinunternehmer umsatzsteuerpflichtig sein...). Daher könnte man jetzt erst einmal auf die Idee kommen das Kleinunternehmer nicht von der neuen Regelung betroffen sind. Diese Kleinunternehmerregelung ist jedoch eine ausgesprochen deutsche Regelung die EU-weit keine Anwendung findet und nur hier bekannt ist. Daher dürfte es fraglich sein ob die EU Neuregelung Kleinunternehmer nicht betrifft. Diese Frage müssen wohl in Zukunft zunächst Fachanwälte, Steuerberater und ggf. auch Richter beantworten.
Fazit
Eigentlich war diese Neuregelung dazu gedacht, grossen Unternehmen die Möglichkeit zu nehmen sich das “günstigste” Land (sprich mit dem niedrigsten Umsatzsteuersatz) für ihren EU Firmensitz auszusuchen und damit Millionen, wenn nicht sogar Milliarden zu sparen.
Neben den ganz Großen wird die Regelung aber vor allen Dingen die ganz Kleinen treffen. Wer einfach mal ein kleines eBook zu einem Spezialthema veröffentlichen, ein liegengebliebendes Website Design als Template verkaufen, oder ein kostenpflichtiges Webinar geben will, sieht sich mit neuen technischen und rechtlichen Problemen, sowie mit mehr Bürokratie konfrontiert. Ob das im Sinne der Erfinder war ist fraglich.
Weiterführende Links
e-recht24.de: Neue Umsatzsteuer ab Januar 2015: Dienstleistungen und digitale Inhalte haufe.de: Elektronische Dienstleistungen und mini one stop shop ab 2015 lex-blog.de: Neue Regelungen zur Umsatzsteuer für elektronische Leistungen ab 2015
Plugins und Erweiterungen für eCommerce Systeme
Für die meisten eCommerce Systeme wird es in naher Zukunft entsprechende Erweiterungen geben die sich um den technischen Teil kümmern.
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Update vom 05.01.2015: Shopify hat einen Leitpfaden veröffentlicht mit dessen Hilfe man seinen Shopify Shop "VAT MOSS sicher" machen kann. Dazu gibt es die neue "EU Digital Goods VAT Tax rates" Option im Backend.
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Update vom 05.01.2015: Neben der Woocommerce Erweiterung will Taxamo nun auch in Kürze für Magento und PrestaShop eine entsprechende Erweiterung anbieten
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Update vom 22.12.2014: Die Inspyde GmbH hat eine neue EU-Mehrwertsteuer Erweiterung für ihr "German Market" Plugin veröffentlicht.
Es scheint das zur Zeit auch fieberhaft bei der Inpsyde GmbH, den Machern der WooCommerce German Market Erweiterung, an einer Lösung gearbeitet wird - Ein Plugin wurde hier noch für vor Weihnachten angekündigt. -
Update vom 18.12.2014: WooCommerce Taxamo - Kostenloses Plugin um den Taxamo Dienst in WooCommerce zu integrieren. Der Dienst von taxamo.com ist für die ersten 20 Transaktionen/Monat kostenlos, dann 0.20 Euro/Transaktion.
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Update vom 17.12.2014: EU VAT Assistant for WooCommerce für WooCommerce 2.1+ und Wordpress 3.6+
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Update vom 1.12.2014: WooCommerce EU VAT Compliance Plugin für WooCommerce 2.0+ und Wordpress 3.1+
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EDD VAT Calculator für Easy Digital Downloads und Wordpress 3.7+ - Plugin selber ist kostenlos, benötigt jedoch ein quaderno.io Account
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VAT for EDD - Kostenpflichtige EDD Erweiterung
Bei WooCommerce, VirtueMart, PrestaShop, OpenCart, Magento, Shopify, Shopware, X-Cart & Co hab ich bisher nur entsprechende Diskussionen gefunden. Erweiterungen werden aber auch hier nicht lange auf sich warten lassen.
Wer bereits entsprechende Erweiterungen gefunden hat oder diese sogar selber entwickelt, kann es gerne in die Kommentare posten.
Ich werde diesen Artikel dann entsprechende aktualisieren.